
Am Montagvormittag wurde ein 35-jähriger Fahrer eines polnischen Pkw von der Bundespolizei auf dem Autobahnrastplatz An der Neiße in Görlitz kontrolliert. Der Fahrer gab bei der Kontrolle an, ein Messer im Fahrzeug zu führen und konnte einen Waffenschein vorzeigen. Bei der Durchsuchung des Fahrzeugs entdeckten die Beamten jedoch ein verbotenes Reizstoffsprühgerät, das sich in der Fahrertürablage befand, sowie ein verbotenes Messer im Handschuhfach. Das Pfefferspray und das Messer mussten sich nun in der Asservatenkammer der Dienststelle wiederfinden, während der Fahrer sich voraussichtlich wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz verantworten muss.
Zusätzlich wurden zwei weitere, rechtlich unbedenkliche Outdoor-Messer vorsorglich abgenommen. Der Vorfall wirft Fragen bezüglich des Umgangs mit Reizstoffsprühgeräten auf, die unter das Waffengesetz fallen können. Wie anwalt.de erklärt, werden solche Geräte in der Regel als Waffen klassifiziert, insbesondere wenn sie für den Einsatz gegen Menschen bestimmt sind. Hierbei gilt es zu beachten, dass gemäß § 224 StGB auch Körperverletzung mit einer solchen Waffe härter bestraft wird.
Rechtliche Einordnung von Pfefferspray
In Deutschland ist Pfefferspray in zwei Hauptkategorien unterteilt: Reizstoffsprühgeräte (RSG), die für den Einsatz gegen Menschen konzipiert sind, und Tierabwehrsprays, die meist legaler sind, wenn sie bestimmte Bedingungen erfüllen. Das Waffengesetz stellt klar, dass RSG unter die Definition von Waffen fallen und somit strengen Auflagen unterliegen. Der Erwerb von Pfefferspray ist ab einem Alter von 14 Jahren erlaubt, sofern es keinen Wirkstoff wie Oleoresin Capsicum enthält, der in vielen Reizstoffen vorkommt.
Außerdem ist es wichtig zu beachten, dass Pfefferspray auf Veranstaltungen und in bestimmten öffentlichen Bereichen nicht mitgeführt werden darf. Das Mitführen in Handgepäck ist ebenfalls untersagt. Ein weiterer Aspekt ist die Verwendung in Notwehrsituationen; hier darf Pfefferspray als Notwehrmittel eingesetzt werden, solange der Einsatz verhältnismäßig ist. Ein Verstoß gegen die Mitführungsbestimmungen kann laut jurarat.de mit Bußgeldern bis zu 10.000 Euro oder sogar Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren geahndet werden.
Aktuelle Rechtsprechung und Schlussfolgerung
Eine wichtige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 31. Januar 2024 hat noch einmal klargestellt, dass nicht jedes Reizstoffsprühgerät automatisch als Waffe angesehen wird. In einem Verfahren wurde festgestellt, dass Tierabwehrsprays, die nicht für den Einsatz gegen Menschen gedacht sind, nicht unter das Waffengesetz fallen. Begegnungen wie die in Görlitz verdeutlichen jedoch, dass die rechtliche Behandlung solcher Geräte oft vom Einzelfall abhängt und möglicherweise mehrere Faktoren berücksichtigt werden müssen.
Der Vorfall in Görlitz zieht somit nicht nur die Aufmerksamkeit auf die Einhaltung des Waffengesetzes, sondern stellt auch die Frage nach der Sicherheit und den Vorschriften im Umgang mit Reizstoffsprühgeräten in Deutschland. Der verantwortliche Umgang mit solchen Mitteln bleibt ein zentrales Thema in der rechtlichen Diskussion.